Alle Produkte und technisches Know–how werden von Ingram unter Einhaltung der derzeit gültigen AWG/AWV/EG–Dual–Use Verordnung sowie der US–Ausfuhrbestimmungen geliefert und sind zur Benutzung und zum Verbleib in Österreich bestimmt. Beabsichtigt der Kunde die Wiederausfuhr von Produkten, ist er verpflichtet, US–amerikanische, europäische und nationale Ausfuhrbestimmungen einzuhalten. Die Wiederausfuhr von Produkten – einzeln oder in systemintegrierter Form – entgegen diesen Bestimmungen ist untersagt.
Der Kunde hat sich selbstständig über die derzeit gültigen Bestimmungen und Verordnungen zu informieren (Bundesministerium für Wirtschaft Familie und Jugend bzw. US Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington D.C. 20230). Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Produkte angibt oder nicht, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert. Ingram hat keine Auskunftspflicht.
Jede Weiterlieferung von Produkten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis von Ingram, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet in vollem Umfang bei Nichteinhaltung der einschlägigen Bestimmungen.
Ohne vorherige behördliche Genehmigung ist es dem Kunden nicht erlaubt, Produkte direkt oder indirekt in Länder, die einem US–Embargo unterliegen, oder an natürliche oder juristische Personen dieser Länder sowie an natürliche oder juristische Personen, die auf US–amerikanischen, europäischen oder nationalen Verbotslisten (z.B.: "Entity List", "Denied Persons List", "Specifically Designated Nationals and Blocked Persons") stehen, zu liefern. Ferner ist es untersagt, Produkte an natürliche oder juristische Personen zu liefern, die in irgendeiner Verbindung mit der Unterstützung, Entwicklung, Produktion oder Verwendung von chemischen, biologischen oder nuklearen Massenvernichtungswaffen stehen.
Es ist dem Besteller untersagt, einem Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten eine Zahlung oder einen sonstigen Vorteil für diesen oder seinen unmittelbaren Angehörigen als Gegenleistung dafür anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren, dass er eine Amtshandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, die den Auftraggeber oder Ingram bei der Lieferung von Produkten oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzugt.