Allgemeine Geschäftsbedingungen von Ingram Micro Österreich

Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Bestellung gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unseres Unternehmens. Für alle Angebote, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen ("Produkte"), der Ingram Micro GmbH ("Ingram") sind ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen maßgebend, die entweder über die Geschäftsstelle angefordert oder über die Website at.ingrammicro.com jederzeit abrufbar sind. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Mündliche, telegrafische, telefonische oder sonstige elektronischen Vereinbarungen sind erst nach schriftlicher Bestätigung wirksam. Ingram behält sich die Änderung der gegenständlichen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" ausdrücklich vor, diesfalls wird dem Vertragspartner eine geänderte Fassung übermittelt. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn dieser nicht binnen zwei Wochen ab Erhalt widersprochen wird.

Angebote von Ingram sind freibleibend und unverbindlich. Mit der Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich sein Vertragsangebot. Ingram ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsanbot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Ingram ist weiters berechtigt, die Annahme der Bestellung – etwa nach Prüfung der Bonität des Auftraggebers – abzulehnen. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung der Ingram erteilten Aufträge zu Stande. Der Besteller anerkennt die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" von Ingram durch seine Bestellung, die Auftragserteilung, durch Annahme der Lieferung oder durch Aufnahme in die Kundenkartei von Ingram.

Ingram behält sich das Eigentums– und Urheberrecht an Entwürfen, Schaltplänen, Konstruktionszeichnungen, Beschreibungen und ähnlichen Unterlagen ebenso vor, wie an der gesamten Software. Ohne schriftliche Einwilligung dürfen diese Produkte weder kopiert, noch sonst wie für Dritte zugänglich gemacht werden. Für die Verletzung etwaiger Patent– oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte Dritter kann Ingram nicht haftbar gemacht werden.

Soweit nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart wurde, sind die bekannt gegebenen Lieferzeiten nicht verbindlich, werden aber nach bester Möglichkeit eingehalten. Für verspätete oder nicht durchführbare Leistungen, die durch höhere Gewalt, Materialmangel oder durch sonstige unvorhergesehene Zwischenfälle verursacht werden, ist eine Ersatzpflicht ausgeschlossen. Teillieferungen mit gesonderter Verrechnung sind möglich. Bestellte Produkte sind innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung abzuholen oder zu übernehmen, andernfalls sind die Kosten des Verzuges (insbesondere auch Lagerkosten) vom Besteller zu tragen. Bei Unmöglichkeit der Anlieferung gilt das Produkt als übernommen, der Besteller hat die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Gerät Ingram in Lieferverzug, ist der Käufer verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen.

Der Versand erfolgt ab Lager Straubing, Deutschland, auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe bestellter Produkte an die den Transport durchführende Person, jedenfalls aber beim Verlassen des Werkes/Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über. Werden Versand oder Übergabe aus von Ingram nicht zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr bereits ab dem Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Ingram ist dann berechtigt, das Produkt auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt mangels besonderer Weisungen nach bestem Ermessen ohne irgendwelche Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung.

Alle Preise und Nebenkosten werden nach der zum Leistungszeitpunkt gültigen Preisliste berechnet, Irrtümer, Änderungen und Druckfehler bleiben vorbehalten. Jeweils gültige Preislisten liegen in den Geschäftsräumen von Ingram auf oder werden über Anfrage versandt, gleichfalls sind diese auf der Website at.ingrammicro.com abrufbar. Maßgeblich sind stets Preislisten in der letzten Fassung.

Sollten sich die Lohn– und Fertigungskosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche, aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder anderer, für die Kalkulation relevanter oder zur Leistungserstellung notwendiger Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so ist Ingram berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen; Gleiches gilt für herstellerseitige Abänderung der Herstellungskosten sowie der Bezugskosten für das Produkt. Ingram ist berechtigt, die Preise und Nebenkosten jederzeit abzuändern, wenn sich der Marktpreis des vertragsgegenständlichen Produkts verändert (erhöht), solange das Produkt nicht ausgeliefert wurde oder der Besteller noch keine Zahlung geleistet hat. Die Preise verstehen sich netto und exklusive der Versandkosten, ab Lager Straubing, Deutschland. Alle Versandkosten, insbesondere Verpackung, Transportkosten und Transportversicherung, Umweltabgaben, Urheberrechtsabgaben, Gebühren nach der Elektroaltgeräteverordnung sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer trägt der Besteller. Zahlungen für Ersatzteile und Dienstleistungen sind sofort nach Rechnungserhalt in bar und ohne Abzug fällig. Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ab dem Rechnungsdatum zu bezahlen; das Rechnungsdatum ist zugleich Versanddatum.

Ingram ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und das Produkt herauszuverlangen.

Ingram behält sich vor, Kunden trotz einer kontinuierlichen Geschäftsbeziehung nur gegen Barzahlung, Vorauskassa oder per Nachnahme zu beliefern. Eine Belieferung auf Ziel ist von einer positiven Kreditbeurteilung durch Ingram abhängig. Wechsel und Schecks werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung angenommen. Bei schuldhaftem überschreiten der vereinbarten Zahlungsfrist werden gesetzliche Verzugszinsen gemäß § 1333 Abs. 2 ABGB berechnet. Unabhängig vom Verschulden beträgt dabei der Zinssatz jedenfalls 8% über dem Basiszinssatz. Aufrechnung oder Zurückhaltung von Zahlungen wegen bestehender oder behaupteter Gegenforderungen ist – aus welchem Grunde immer – nicht zulässig. Wenn Geräte oder Systeme infolge von Ingram nicht zu vertretenden Umständen nicht übergeben, installiert oder in Betrieb gesetzt werden können, muss dennoch Zahlung geleistet werden, so als ob die Lieferung, Installation oder Inbetriebnahme zur vorgesehenen Zeit erfolgt wären. Der Vertragspartner (Besteller) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen Verpflichtungen die Ingram hierdurch entstehenden Mahn– und Inkassospesen zu ersetzen, wobei sich der Besteller im Speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen.

Die von Ingram gelieferten Produkte verbleiben bis zur restlosen Bezahlung in dessen Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden neuen Erzeugnisse. Diese Verarbeitung erfolgt durch den Auftraggeber für Ingram, ohne dass Ingram daraus irgendwelche Verpflichtungen entstehen. Vorsorglich überträgt der Auftraggeber schon jetzt auf Ingram das Eigentum an den entstehenden neuen Erzeugnissen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht Ingram gehörenden Produkten durch den Auftraggeber, gilt vorstehendes, sofern das gelieferte Produkt nicht die Hauptsache darstellt, mit der Maßgabe, dass Ingram das Miteigentum an den neuen Erzeugnissen im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsprodukts von Ingram zum Wert des anderen Produkts im Zeitpunkt der Verarbeitung zusteht. Der Besteller darf die gelieferten Produkte oder die aus deren Be– oder Verarbeitung entstandenen neuen Sachen (kurz: Vorbehaltsprodukte) nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern. Er darf sie jedoch weder zur Sicherheit übereignen noch verpfänden. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltsprodukte betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherheit an Ingram ab. Er ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, als er seiner Zahlungspflicht Ingram gegenüber vertragsmäßig nachkommt. Andernfalls ist er verpflichtet, auf Anforderung die Anschriften der Abnehmer und die Höhe der Forderungen mit Rechnungsabschriften mitzuteilen. Der Auftraggeber bevollmächtigt Ingram ausdrücklich, den Abnehmer nach Ermessen von Ingram von der Abtretung Kenntnis zu geben.

Der Käufer ist verpflichtet, das Produkt während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs– und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Käufer diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Etwaige Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsprodukte, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder auf die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller sofort und unter Übergabe entsprechender Unterlagen Ingram zu melden. Die Kosten einer etwaigen Intervention trägt der Besteller. Die Verständigungspflicht besteht auch bei allfälligen Beschädigungen oder Vernichtung des Produkts.

Es gelten die Gewährleistungsbestimmungen des österreichischen Rechts, vorbehaltlich nachstehender Regelungen.

Gewähr wird geleistet für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes. Ingram ist berechtigt, sich von Ansprüchen auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Minderung dadurch zu befreien, indem in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie ausgetauscht oder eine Verbesserung vorgenommen oder das Fehlende nachgetragen wird, all dies nach Wahl, ebenso kann der Fakturenwert ersetzt werden. Gewährleistung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Besteller von sich aus Abänderungen oder Nachbesserungsarbeiten an den gelieferten Produkten vornimmt. Ingram haftet nicht, wenn in gelieferten Geräten Fremdteile unsachgemäß zum Einbau gelangen und hierdurch Schäden oder Mängel auftreten; ebendies gilt für unsachgemäße oder fehlerhafte Installation von Fremdsoftware. Der Besteller muss allfällige Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang des Produkts schriftlich und verdeckte Mängel Ingram innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzeigen. Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des die Mängel anzeigenden Schreibens. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, bei Unternehmergeschäften (business to business) ist diese jedoch auf 6 Monate beschränkt. Die Haftung ist, ebenso wie für sonstige Leistungsstörungen, in jedem Fall auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Produkte, welche nicht von Ingram hergestellt worden sind, beschränkt sich die Gewährleistungsverpflichtung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen den jeweiligen Erzeuger. Ingram übernimmt diesfalls nicht die für die Nachbesserung oder den Austausch eines gerügten und anerkannten Mangels aufgewendeten Kosten. Alle sonstigen, mit Nachbesserung oder Ersatzlieferung verbundenen Kosten (z.B. Transportkosten), trägt der Besteller, wenn kein begründeter Gewährleistungsanspruch besteht. Die Haftung für Mangelfolgeschäden, insbesondere für Datenverluste, ist ausgeschlossen. In Garantieversprechen von Herstellern tritt Ingram nicht ein.

Sämtliche zwischen Kunden und Mitarbeitern von Ingram abgeschlossenen Vereinbarungen kommen unter der aufschiebenden Bedingung zu Stande, dass ihnen die Geschäftsführung zustimmt. Ingram steht es frei, den von ihren Vertretern/Mitarbeitern angebahnten Rechtsgeschäften die Genehmigung zu versagen. Hierüber ist der Besteller binnen 2 Wochen zu verständigen.

Sämtliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Sollten die vorstehenden Geschäftsbedingungen teilweise unwirksam sein, so bleiben sowohl der darauf gegründete Vertrag bestehen, als auch die übrigen Geschäftsbedingungen davon unberührt.

Alle Produkte und technisches Know–how werden von Ingram unter Einhaltung der derzeit gültigen AWG/AWV/EG–Dual–Use Verordnung sowie der US–Ausfuhrbestimmungen geliefert und sind zur Benutzung und zum Verbleib in Österreich bestimmt. Beabsichtigt der Kunde die Wiederausfuhr von Produkten, ist er verpflichtet, US–amerikanische, europäische und nationale Ausfuhrbestimmungen einzuhalten. Die Wiederausfuhr von Produkten – einzeln oder in systemintegrierter Form – entgegen diesen Bestimmungen ist untersagt.

Der Kunde hat sich selbstständig über die derzeit gültigen Bestimmungen und Verordnungen zu informieren (Bundesministerium für Wirtschaft Familie und Jugend bzw. US Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington D.C. 20230). Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Produkte angibt oder nicht, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert. Ingram hat keine Auskunftspflicht.

Jede Weiterlieferung von Produkten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis von Ingram, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet in vollem Umfang bei Nichteinhaltung der einschlägigen Bestimmungen.

Ohne vorherige behördliche Genehmigung ist es dem Kunden nicht erlaubt, Produkte direkt oder indirekt in Länder, die einem US–Embargo unterliegen, oder an natürliche oder juristische Personen dieser Länder sowie an natürliche oder juristische Personen, die auf US–amerikanischen, europäischen oder nationalen Verbotslisten (z.B.: "Entity List", "Denied Persons List", "Specifically Designated Nationals and Blocked Persons") stehen, zu liefern. Ferner ist es untersagt, Produkte an natürliche oder juristische Personen zu liefern, die in irgendeiner Verbindung mit der Unterstützung, Entwicklung, Produktion oder Verwendung von chemischen, biologischen oder nuklearen Massenvernichtungswaffen stehen.

Es ist dem Besteller untersagt, einem Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten eine Zahlung oder einen sonstigen Vorteil für diesen oder seinen unmittelbaren Angehörigen als Gegenleistung dafür anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren, dass er eine Amtshandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, die den Auftraggeber oder Ingram bei der Lieferung von Produkten oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzugt.

Die Parteien verpflichten sich, die geltenden Datenschutzgesetze, einschließlich des Datenschutzgesetzes und der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-Verordnung 2016/679), einzuhalten, wenn sie personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei verarbeiten.

Soweit Ingram von Herstellern bzw. Lizenzgebern und / oder Kunden im Rahmen von Lieferungen oder Dienstleistungen beauftragt wird, für diese Daten zu verarbeiten, wird Ingram als Auftragsverarbeiter für die Hersteller bzw. Lizenzgeber und / oder Kunden als Verantwortlicher tätig. In solchen Fällen gelten neben diesen AGB zusätzliche, besondere Regelungen zur Auftragsdatenvereinbarung, die unter auftragsdatenverarbeitung abrufbar sind.

Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Ingram als „datenschutzrechtlich Verantwortlicher“ siehe unsere globale Ingram Micro Datenschutzerklärung: hier.

Anfragen oder Anforderungen betreffend personenbezogene Daten sind an privacy@ingrammicro.com zu adressieren.

Die Kosten für die Sammlung und Behandlung von Elektro– und Elektronikaltgeräten aus gewerblichen Zwecken (vgl. § 10 EAG–VO) trägt der Besteller.

Ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die Allgemeinen Nutzungsbedingungen E–Services in ihrer jeweils geltenden Fassung, die der Kunde unter nutzungsbedingungen-e-services einsehen oder über eine Geschäftsstelle von Ingram anfordern kann, auch für Leistungen von Ingram sinngemäß im Rahmen von ECommerce–Lösungen. Die genannten Nutzungsbedingungen gelten auch unmittelbar für alle Bestellungen von Kunden und die Produktlieferungen von Ingram.

Ingram ist weder gegenüber dem Hersteller noch gegenüber Kunden verpflichtet, über erhaltene Werbekostenzuschüsse Rechnung zu legen. Jegliche Ansprüche auf Auszahlung bzw. Rückforderung von Werbekostenzuschüssen verjähren binnen sechs Monaten nach Erhalt des Werbekostenzuschusses durch Ingram. Aus einer allfälligen Nichtdurchführung von Leistungen, für die ein Werbekostenzuschuss geleistet wurde, sind jegliche Schadenersatzansprüche gegen Ingram ausgeschlossen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der AGB und des Vertrages davon unberührt. An die Stelle der ungültigen Bestimmungen tritt eine zulässige Bestim-mung, die der ursprünglich vereinbarten wirtschaftlich am nächsten kommt.

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten auf Grund der Geschäftsbeziehung, über Entstehung bzw. Wirksamkeit des Vertrags und Erfüllungsort für an Ingram zu erbringende Leistungen ist Wien.

Für sämtliche Streitigkeiten gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollissionsnormen sowie des UN-Kaufrechts.

Im Falle von Abweichungen zwischen der deutschen und einer fremdsprachigen Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die deutsche Fassung die authentische.

Stand: Dezember 2023