Second-hand, usato, utilisé, gebraucht...
Zum Teil werden die angebotenen Lizenzen auch ausdrücklich als „gebraucht“ gekennzeichnet, während gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass der Vertrieb gebrauchter Software zulässig sei. Dies ist auch tatsächlich so, allerdings müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Prüfen Sie das Angebot Ihres Kunden nach folgenden Kriterien:
- Wurde die zugrundeliegende Lizenz ursprünglich innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht und ist dies mit Zustimmung von Microsoft passiert? Wenn nicht, ist der Kunde bei einer Prüfung nicht korrekt lizenziert.
- Ist die Lizenz zeitlich unbefristet? Wenn die Software nur gemietet wurde oder das Nutzungsrecht befristet ist, haben Sie spätestens nach einer Lizenzprüfung einen neuen Kunden.
- Der Ersterwerber und alle Zwischenerwerber müssen ihre Kopien der zugrundeliegenden Lizenz unbrauchbar gemacht und dieses nachgewiesen haben.
Derjenige, der sich darauf beruft, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien (also z.B. Ihr Kunde), muss das tatsächliche Vorliegen dieser Voraussetzungen im Streitfall darlegen und beweisen. Sprich – auch hier reicht die bloße Vorlage des Product Keys nicht. So entschied z.B. das OLG Frankfurt am Main im November 2016, dass die ununterbrochene Rechtekette nachgewiesen werden muss – also von Ihrem Kunden bis hin zu Microsoft.